Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein Nieste 1901 e. V. und hat seinen Sitz in Nieste. Er wurde am 2. Mai 1901 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

1.2
Der Verein hat mehrere Abteilungen.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck der Gemeinnützigkeit

2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Turnen, Sport und Spiel
2. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zecke wird das vorhandene Vermögen zunächst zur Deckung der vorhandenen Schulden aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen verwendet. Das verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Nieste zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3  Mitglied in Verbänden

3.1
Der Verein ist Mitglied
1. im Landessportbund Hessen e. V.
2. in den zuständigen Landesverbänden
3. in den zuständigen Spitzenverbänden des Deutschen Sportbundes.

§ 4  Farben und Auszeichnungen

4.1
Die Farben des Vereins sind schwarz – weiß.

4.2
Auszeichnungen werden verliehen für 25, 40 und 50jährige Mitgliedschaft im Verein.

4.3
Die Mitglieder, die sich um den Verein und Sport hervorragende Verdienste erworden haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds ohne Beitragspflicht.


§ 5  Mitgliedschaft

5.1
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzungen anerkennt. Jugendliche, d. h. solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als Jugendmitglieder. Sie besitzen bei Wahlen und Abstimmungen kein Stimmrecht. Ihr Aufnahmeantrag bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

5.2
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

5.3
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Im Aufnahmeantrag kann sich der Antragsteller für eine oder mehrere Abteilungen entscheiden. Übertritte zu anderen Abteilungen sind jederzeit möglich.

5.4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.5
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist.

2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat

3.durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist den Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

4.mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung der restlichen Beiträge an den Verein. Ein Recht auf Rückzahlung einer Aufnahmegebühr besteht nicht. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht mehr getragen werden.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

6.1
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines monatlichen Mitglieds-beitrages  verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und seine Verteilung setzt die Mitgliederversammlung nach den Bedürfnissen des Vereins fest. Die Abteilungen können Sonder- und erhöhte monatliche Beiträge erheben. Das gleiche gilt auch für eine Aufnahmegebühr.

§ 7  Organe des Vereins

7.1
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vereinsrat
4. die Abteilungen

§ 8  Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

8.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat in den
ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden.

8.3
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Nieste und im Aushängekasten des Vereins zu erfolgen.

8.4
Die Jahreshauptversammlung hat sich insbesondere mit folgenden Fragen
zu befassen:

1. Rechnungslegung und Geschäftsberichte
2. Vorstandswahlen
3. Abänderung der Vereinssatzung (Anträge)
4. Festsetzung der Monatsbeiträge und Aufnahmegebühren

8.5
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte haben:

1. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder-versammlung
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Berichte der Abteilungen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8. Verschiedenes

8.6
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

8.7
Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

8.8
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedergefasst.

8.9
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.

8.10
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens   10 % der Mitglieder.


§ 9  Der Vorstand

9.1
Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vereinsvorsitzendem/den
dem/der stellv. Vereinsvorsitzendem/den
dem/der Vereinsschatzmeister/in
dem/der Vereinsschriftführer/in

9.2
Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Regel während der Jahreshaupt-versammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. In besonderen Fällen kann die Wahl des Vorstandes auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Wählbar sind alle über 21 Jahre alten Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

9.3
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

9.4
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der/die Vereinsvorsitzende
der/die stellv. Vereinsvorsitzende
der/die Vereinsschatzmeister/in
der/die Vereinsschriftführer/in

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

9.5
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss außer der Reihe durch Mitglieder ergänzen.

9.6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10  Der Vereinsrat

10.1
Der Vereinsrat besteht aus:

1.  dem Vorstand
2. je einem Mitglied der Vorstände der einzelnen Abteilungen
3. den Abteilungsjugendleitern

Die Abteilungsleiter sind berechtigt, ein weiteres Abteilungsmitglied beratend hinzuzuziehen.

10.2
Die Aufgaben des Vereinsrats:

1. Die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen und sie zu beraten.
2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung die erforderlichen Beschlüsse auf Antrag des Vorstandes zu fassen.
3. Die Vereinsratsitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
4. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


§ 11  Die Abteilungen

11.1
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilung oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Diese sind in der Ausübung des Sports und der Kassenführung selbstständig.

11.2
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Für die Einberufung und Abwicklung der Abteilungsversammlungen und Vorsandssitzungen gelten die Vorschriften der § 8 und § 9 der Satzung entsprechend.

11.3
Der Abteilungsvorstand besteht aus:

dem/der Abteilungsvorsitzendem/den
dem/der stellv. Abteilungsvorsitzendem/den
dem/der Abteilungsschatzmeister/in
dem/der Abteilungsschriftführer/in

11.4
Der Abteilungsvorstand kann den Bedürfnissen der Abteilungen entsprechend erweitert werden.

11.5
Über die Aufnahme und den Ausschluss in den einzelnen Abteilungen gilt § 5 der Satzung entsprechend.

11.6
Die abteilungseigenen Anlagen und Geräte werden durch die Beiträge der zuständigen Abteilungsmitglieder unterhalten.

11.7
Die Benutzung der abteilungseigenen Anlagen und Geräte ist nur deren Mitgliedern gestattet.

§ 12  Schlussbestimmungen

12.1
Diese Satzung tritt am 27.03.2004 in Kraft.

12.2
Diese wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2004 genehmigt.